Rückwirkend zum 01.03.2020 wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld (KuG) erleichtert. Die Bundesregierung hat ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht, dem Bundestag und Bundesrat bereits zugestimmt haben.

Danach müssen nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, wenn Kurzarbeit beantragt werden soll.

Nach Verlautbarungen aus dem Arbeitsministerium soll in Unternehmen, die mit Arbeitszeitkonten arbeiten, nicht darauf bestanden werden, dass diese bis in den maximalen Negativsaldo gefahren werden müssen, ehe Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.

 

Zum Verfahren

Zur Einführung von Kurzarbeit muss diese zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit (zuständig ist die örtliche Dienststelle) angezeigt werden. Diese Anzeige muss bis zum jeweiligen Monatsende bei der örtlich zuständigen Agentur eingegangen sein. In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber von jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer die Zustimmung einholen. Aus Nachweisgründen sollte dies schriftlich dokumentiert werden. Findet sich in den Arbeitsverträgen eine entsprechende Regelung für die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber kann die Einzelzustimmung entfallen. (Hinweis: In den Vordrucken der Kreishandwerkerschaft ist eine entsprechende Formulierung eingearbeitet)

Nach der Anzeige kann dann der KuG-Leistungsantrag bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden.

 

Nachfolgend die zwei Vordrucke der Bundesagentur zum Download:

1. Antrag über Arbeitsausfall

2. Antrag auf Kurarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag

    Kug-Abrechnungsliste - Anlage zum Leistungsantrag

Weitere Informationen für den Arbeitgeber erhalten Sie über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit - https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen